BMSGPK; Kundmachung gem. § 2 Abs. 1 Z 6 der Vogelgesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 303/2024, zur Festlegung eines HPAI-Risikogebietes

Aushängezeitraum: 18.03.2025

Auf Grund von Ausbrüchen der Geflügelpest („Vogelgrippe“) in Gebieten in Niederösterreich wurde die BMSGPK; Kundmachung gem. § 2 Abs. 1 Z 6 der Vogelgesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 303/2024, zur Festlegung eines HPAI-Risikogebietes verlautbart.


In Gebieten mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko gelten folgende Biosicherheitsmaßnahmen gemäß Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen zur Überwachung und Prävention von Tierseuchen von Vögeln (Vogelgesundheitsverordnung – VGV) (Beilage 3) (gekürzt):


Ad Punkt A: Pflichten der Tierhalter:

 In HPAI-Risikogebieten, die als Gebiete mit erhöhtem Risiko ausgewiesen sind, sind Vögel in Haltungen zu halten, bei denen sichergestellt ist, dass

1. Enten und Gänse so von anderen Vögeln getrennt gehalten werden, sodass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist, und

2. dafür gesorgt ist, dass

a. das Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachte Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder

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b. die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unter-stand erfolgt, der

das Zufliegen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt ist, in Berührung kommt und die Ausläufe gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abgezäunt sind.

 Die Tränkung der Tiere in Betrieben darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem wild lebende Vögel Zugang haben, erfolgen. Brieftauben dürfen jedenfalls in der Umgebung der Schläge zu Übungs- und Trainingszwecken aufgelassen werden, vorausgesetzt, die Tiere werden im Schlag gefüttert und getränkt.

 Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen. 4

Meldepflicht

 Über die Meldepflicht gemäß § 36 TGG 2024 hinausgehend, haben Unternehmer und Heimtierhalter, die Vögel in den HPAI-Risikogebieten halten, jedenfalls folgen-de Anzeichen der Behörde zu melden:

1. Abfall der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20% oder

2. Abfall der Eierproduktion um mehr als 5% für mehr als zwei Tage oder

3. Mortalitätsrate höher als 3% in einer Woche.

Meldepflicht für Veranstaltungen mit Vögeln

 Die Abhaltung von Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten, Tierbörsen und sonstigen Veranstaltungen, bei denen Vögel ausgestellt, getauscht, gehandelt oder vorgeführt werden, sowie von Vogelflugwettbewerben unterliegt der amtstierärztlichen Überwachung. Derartige Veranstaltungen sind bei der Behörde mindestens eine Woche vor ihrer Abhaltung unter Angabe von Zeit und Ort der Veranstaltung sowie Zahl und Art der verwendeten Vögel anzuzeigen.

 Die Anzeige kann auch bei jener Behörde eingebracht werden, die nach den

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Vorschriften über das Veranstaltungsrecht zur Entgegennahme von Meldungen für die jeweilige Veranstaltung zuständig ist. Diese Behörde hat die Anzeige sodann an die für die Veranstaltung örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.

 Die Behörde kann in HPAI-Risikogebieten, die als Gebiete mit stark erhöhtem Risiko ausgewiesen sind, unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation Veranstaltungen gemäß durch Bescheid untersagen oder nur unter Vorschreibung bestimmter Auflagen und Bedingungen zulassen.


weitere Informationen

Anschreiben weitere Informationen


Verordnung:

VGV_Fassung_vom_21.11.2024.pdf herunterladen (0.14 MB)


Festlegung Risikogebiete:

AVN_20250314_AVN_2025_11_0.pdf herunterladen (0.16 MB)